sexuelle Nötigung, Widerruf und Landesverweisung | Strafgesetzbuch
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R, inkl. Kopie von KG-act. 3) die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung [inkl. Kopie von KG-act. 3] sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, zum Vollzug und zur Er- stattung der Meldungen [die Akten werden im Verfahren STK 2021 58 retourniert]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 23. November 2021 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. November 2021 STK 2021 59 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend sexuelle Nötigung, Widerruf und Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 29. April 2021, SGO 2020 46);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Privatklägerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafge- richts Schwyz vom 29. April 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil am 29. Oktober 2021 an die Parteien versandt wurde;
- die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Schreiben vom 22. Novem- ber 2021 mitteilen liess, sie verzichte auf die Einreichung einer Berufungser- klärung (KG-act. 3);
- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R, inkl. Kopie von KG-act. 3) die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung [inkl. Kopie von KG-act. 3] sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, zum Vollzug und zur Er- stattung der Meldungen [die Akten werden im Verfahren STK 2021 58 retourniert]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 23. November 2021 rfl